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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.03.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 240/07 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 240/07

Beschluss vom 02.03.2007


Leitsatz:1. Die Änderung der Prozessordnung erfasst das Verfahren in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten befindet, greift aber in eine abgeschlossene Prozesslage nicht ein.

2. Die seit dem 1.1.2007 eröffnete weitere Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung eines dinglichen Arrestes über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro ist erst gegen Entscheidungen der Landgerichte gegeben, die seit dem Inkrafttreten dieser Verfahrensänderung ergangen sind.

3. Auch wenn vor der Verfahrensänderung ergangene Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte über Anordnung dinglicher Arreste nicht in formeller Rechtskraft erwachsen, begründen sie eine abgeschlossene Prozesslage. Mit Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges ist die Entscheidungszuständigkeit wieder auf das Amtsgericht übergegangen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 310 Abs. 1,
Stichworte:Verfahrensänderung, Verfahren, Änderung, Gesetzesänderung, Rückgewinnungshilfe, Rückgewinnung, Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 3 Qs 675/06

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