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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.03.2007, Aktenzeichen: 11 Verg 14/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 11 Verg 14/06

Beschluss vom 02.03.2007


Leitsatz:1. Ein schwerwiegender Grund im Sinn von § 26 Nr. 1 c) VOB/A, der die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, kann vorliegen, wenn die Ausschreibung vergaberechtswidrige Anforderungen an die Bieter enthält, die zu einer Beschränkung des Bieterkreises führen (Eigenleistungsquote von 30 % im eigenen Betrieb).

2. Kann der Mangel des Verfahrens nicht anders und allenfalls im Rahmen einer Neuausschreibung behoben werden, so ist die Aufhebung der Ausschreibung unabhängig davon geboten, ob die Vergabestelle hinsichtlich der rechtswidrigen Vergabebedingungen ein Vorwurf trifft.
Rechtsgebiete:GWB, VOB/A
Vorschriften:GWB § 107 Abs. 2, VOB/A § 26 Nr. 1,
Stichworte:Vergaberecht, Vergabe, Ausschreibung, Ausschreibungsaufhebung, Verfahrensmangel, Mangel, Neuausschreibung,
Verfahrensgang:2. VK des Landes Hessen 69-d-VK 58/2006

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