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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.03.2001, Aktenzeichen: 3 UF 196/00 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 UF 196/00

Beschluss vom 02.03.2001


Leitsatz:Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, dass die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar ist und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht ausreicht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1618,
Stichworte:Einbenenneung, Kindeswohl, schwerwiegender Eingriff,
Verfahrensgang:AG Usingen 4 F 74/00

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