JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 01.12.2006, Aktenzeichen: 19 W 85/06
| Leitsatz: | Wird ein Rechtsstreit in der Zeit zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin durch einen Vergleich erledigt, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei einer noch zu treffenden Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren der abgeschlossene Vergleich und nicht der Sach- und Streitstand bei Verhandlungsschluss maßgebend. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 278, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, PKH, Beschwerde, Beschwerdeverfahren, Vergleich, Erfolgsaussicht, Prognose, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 8 O 102/05 |
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