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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.12.2006, Aktenzeichen: 19 W 85/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 19 W 85/06

Beschluss vom 01.12.2006


Leitsatz:Wird ein Rechtsstreit in der Zeit zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin durch einen Vergleich erledigt, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei einer noch zu treffenden Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren der abgeschlossene Vergleich und nicht der Sach- und Streitstand bei Verhandlungsschluss maßgebend.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 278,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, PKH, Beschwerde, Beschwerdeverfahren, Vergleich, Erfolgsaussicht, Prognose,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 8 O 102/05

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