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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.11.2004, Aktenzeichen: 20 W 6/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 6/04

Beschluss vom 01.11.2004


Leitsatz:1. Im Grundbuchverfahren ist der Notar grundsätzlich nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt.

2. Dem Beteiligten, der von seinem Recht auf Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, kann trotzdem weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, dann steht nur dem Erstbeschwerdeführer die weitere Beschwerde zu, gleichgültig aus welchem Grund seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist.

3. Der Notar, der Eintragungsanträge nur "zur Wahrung" ohne Berufung auf § 15 GBO beim Grundbuchamt einreicht, handelt lediglich als Bote der Antragsberechtigten. Diesen sind deshalb nach § 55 Abs. 1 GBO Eintragungsnachrichten zusätzlich zu denjenigen des Notars zuzuleiten.
Rechtsgebiete:GBO
Vorschriften:GBO § 15, GBO § 55 I, GBO § 78,
Stichworte:Eintragungsmitteilung, Antragstellung, Beschwerdebefugnis, Beschwerde, Erstbeschwerde,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-9 T 328/03 vom 27.11.2003
AG Frankfurt am Main - Abt. Höchst Schwanheim Band 246 Blatt 6946

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