Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.11.2004, Aktenzeichen: 20 W 53/04 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 53/04

Beschluss vom 01.11.2004


Leitsatz:1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt.

2. Bei Antragstellung nach § 15 GBO erhält lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten. Dies gilt auch dann, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zu Grunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für die Antragsteller bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll.
Rechtsgebiete:GBO
Vorschriften:GBO § 15, GBO § 55,
Stichworte:Eintragungsmitteilung, Grundbuch, Notar, Empfangsvollmacht,
Verfahrensgang:LG Hanau 3 T 4/04 vom 15.01.2004
AG Hanau Langenselbold Band 245, Blatt 7408

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 01.11.2004, Aktenzeichen: 20 W 53/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-FRANKFURT - 01.11.2004, 20 W 53/04" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum