JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 01.10.2004, Aktenzeichen: 20 W 460/02
| Leitsatz: | 1. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren. 2. Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist. 3. Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verfahrensrechtlich unbeachtlich. 4. Zur Erledigung der Hauptsache im Anfechtungsverfahren betreffend einen Beschluss über die Entlastung eines Verwalters. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 28, WEG § 43, |
| Stichworte: | Verwalter, Hauptsacheerledigung, Erledigungsgerklärung, Entlastung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2/9 T 642/99 vom 31.10.2002 AG Frankfurt am Main 65 UR II 122/98 WEG |
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