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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.10.2003, Aktenzeichen: 25 W 58/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 25 W 58/03

Beschluss vom 01.10.2003


Leitsatz:Die Äußerungen eines Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten: "Die Einwände des Beklagten zeugten von einer gewissen Uneinsichtigkeit und eines Besserwissens" sowie eine bestimmte Behauptung des Beklagten sei "schon eine idiotische Behauptung", sind geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Sachverständige sei gegenüber dem Beklagten befangen. (ZPO 42: ZPO 406)
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 406 Abs. 1 S. 1, ZPO § 42,
Verfahrensgang:LG Kassel 9 O 2073/02 vom 19.08.2003

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