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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.09.2003, Aktenzeichen: 20 W 20/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 20/01

Beschluss vom 01.09.2003


Leitsatz:Die Installation einer automatischen Schrankenanlage an der in Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplatzzufahrt kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Der einzelne Wohnungseigentümer erleidet durch die Belästigung, die von unberechtigten Parkplatznutzern ausgeht, die durch die Schrankenanlage am Verlassen des Parkplatz gehindert werden, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Diese geht jedenfalls über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, wenn an den Stellplätzen sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer individuelle Absperrmaßnahmen gestattet sind, um das unbefugte Benutzen des Parkplatzes zu verhindern.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22 I, WEG § 14),
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 643/1999 vom 23.08.2000
AG Langen 54 II 35/1999 (11)

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