JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 01.09.2003, Aktenzeichen: 20 W 103/01
| Leitsatz: | Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines solchen Antrags. Ist ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so ist dieser sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung als rechtswirksam anzusehen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21, WEG § 43, |
| Verfahrensgang: | AG Königstein 3 UR II 19/99 24.06.1999 LG Frankfurt am Main 2/9 T 722/00 vom 14.02.2001 |
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