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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.08.2005, Aktenzeichen: 19 W 26/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 19 W 26/05

Beschluss vom 01.08.2005


Leitsatz:Ein Immobilienmakler ist nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wohnhaus, welches auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet ist, um ein Fertighaus handelt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 654,
Stichworte:Hinweispflicht, Makler, Immobilienmakler, Fertighaus,
Verfahrensgang:LG Gießen 3 O 153/05

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