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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.04.2004, Aktenzeichen: 20 W 269/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 269/02

Beschluss vom 01.04.2004


Leitsatz:Auch die Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Verwalterentlastung bemisst sich der Beschwerdewert allein nach dem individuellen vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der von ihm begehrten Rechtsmittelentscheidung. Wird die Anfechtung darauf gestützt, dass einzelne Posten (teilweise) nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung hätten eingestellt werden dürfen, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 23 I, WEG § 28 III, WEG § 45 I,
Verfahrensgang:LG Hanau 8 T 19/2002 vom 04.06.2002
AG Hanau 41 II 124/2001

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