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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.04.2003, Aktenzeichen: 20 W 386/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 386/02

Beschluss vom 01.04.2003


Leitsatz:Haben sich Eheleute in einem gemeinsamen Testament zu alleinigen und ausschließlichen Erben mit der Maßgabe eingesetzt, dass der Überlebende über den Nachlass des Erstversterbenden völlig frei und uneingeschränkt verfügen kann und haben sie gleichzeitig bestimmt, dass im Falle der Wiederverheiratung das Erbrecht des überlebenden Ehegatten rückwirkend zum Tode des Erstversterbenden in Wegfall kommen und die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, so muss das Nachlassgericht prüfen, ob neben der Vollerbschaft auch eine aufschiebend bedingte Vorerbschaft gewollt gewesen ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 2265, BGB § 2264, BGB § 2112, BGB § 2113,
Stichworte:gemeinschaftliches Testament, Alleinerbe, Wiederverheiratungsklausel, gemeinschaftliches Testament, Vollerbe, Vorerbe,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 23 T 22/02 vom 28.08.2002
AG Groß-Gerau 41 VI M 82/01

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