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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 01.02.2006, Aktenzeichen: 20 W 291/03 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 291/03

Beschluss vom 01.02.2006


Leitsatz:1. Zur Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und Vereinbarung

2. Zur Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern betreffend die Durchführung von baulichen Maßnahmen

3. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22, WEG § 43, WEG § 44,
Stichworte:bauliche Änderung, bauliche Veränderung, Vereinbarung, Beschluss, Verhandlung, Wohnungseigentümer, WEG,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-13 T 27/03

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