JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 12 / 2008
Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Handelt es sich bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag um ein Haustürgeschäft, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn der Verbraucher zu mündlichen Vertragsverhandlungen "bestellt" hat, diese also ausdrücklich gewünscht hat. 2. Eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers liegt nicht vor, wenn er lediglich mit einem Besuch des Unternehmers einverstanden war. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-24 U 89/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-15 U 17/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages steht dem Leasinggeber der Mehrerlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands als dessen Surrogat zu, sofern die Parteien über den Verbleib der Sache nicht andere Vereinbarungen (z.B. ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers) getroffen haben. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-24 U 34/08 | |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Schlagworte: | Veräußerungsfrist |
| Leitsatz: | 1. Die Beantwortung der Frage, ob eine vom Bundeskartellamt verfügte auflösende Bedingung zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten abzuändern ist, beurteilt sich materiell-rechtlich nach denselben Grundsätzen, die gemäß § 40 Abs. 3 GWB für die Beifügung einer Nebenbestimmung gelten. 2. Gibt das Bundeskartellamt den Zusammenschluss unter einer auflösenden Bedingung oder einer Auflage frei und kann der Zusammenschluss folglich sogleich vollzogen werden, sind strenge Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Nebenbestimmung zu stellen. 3. Führt die Abwägung des Fusionsinteresses der Zusammenschlussbeteiligten gegen die Belange des Wettbewerbsschutzes im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die wettbewerbsschädliche Fusionswirkung für eine Übergangszeit hingenommen - und deshalb die Freigabe mit einer auflösenden Bedingung oder einer Auflage versehen - werden kann, muss der insoweit tolerierte Zeitraum, der für die Umsetzung der Nebenbestimmung gewährt wird, auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. 4. Die Verlängerung einer ausreichend bemessenen Veräußerungsfrist kann nicht deshalb beansprucht werden, weil andernfalls ein etwaiger Erfolg der Hauptsachebeschwerde auf unbeschränkte Fusionsfreigabe faktisch vereitelt würde. 5. Eine Fristverlängerung ist ebenso wenig deshalb zu gewähren, weil nach der Vollziehung des Zusammenschlusses und der damit einhergehenden Verschlechterung der Verhandlungsposition der Zusammenschlussbeteiligen die Veräußerung zu einem angemessenen Preis nicht mehr möglich ist. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 12/08 (V) | |