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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DüsseldorfVerkündungsdatum08 / 2008 

Oberlandesgericht Düsseldorf

Entscheidungen 08 / 2008



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-4 U 182/07 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-4 U 182/07



OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 53/08 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:ZPO, RVG VV
Leitsatz:1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Nebenintervention enthält.

2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.

3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenregelung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebühren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 53/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-2 W 43/08 vom 22.08.2008


OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 182/08 vom 22.08.2008

Rechtsgebiete:BGB, FGG
Leitsatz:1. Das Registergericht hat nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen regelmäßig davon auszugehen, dass ein protokollierter Beschluss über die Neuwahl des Vereinsvorstands wirksam zustande gekommen ist.

2. Sofern nicht begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen, ist das Registergericht nicht gehalten, im Wege der Zwischenverfügung vom Anmeldenden weitere Nachweise (hier: Mitteilung, aus wie vielen Mitgliedern der Verein bestehe und wie viele Mitglieder in der Versammlung anwesend gewesen seien) zu verlangen.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 Wx 182/08


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