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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DüsseldorfVerkündungsdatum10 / 2003 

Oberlandesgericht Düsseldorf

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 242/03 vom 08.10.2003

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1.

Die Frist des § 1617 b Abs. 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.

2.

Wird ein Antragsteller von der Stellung des Antrages innerhalb der Frist durch eine unrichtige Auskunft des Standesamtes oder des Jugendamtes bei Abgabe der Erklärung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgehalten, so ist er so zu stellen, als sei die Frist nicht bereits mit Ablauf von drei Monaten seit der Erklärung beim Jugendamt abgelaufen.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 Wx 242/03



OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 393/02 vom 01.10.2003

Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:1.

Ein Wohnungseigentümer kann die Festschreibung einer bestimmten von ihm favorisierten Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung (hier: Geschlossenhalten des Kellerfensters) von der Gemeinschaft nicht verlangen.

2.

Eine Hausordnung, wonach "das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, Terrasse, im Gartenbereich und in den Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird", kann nicht als Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden.

3.

Den Wohnungseigentümern können Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind und die Gartenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht rechtsverbindlich auferlegt werden.

4.

Der Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums in Gestalt der Abtrennung einer von ihm sondergenutzten Teilfläche eines Spitzbodens von der übrigen seitens der Gemeinschaft genutzten restlichen Fläche gestattet, kann von einem anderen Eigentümer mangels eines in der Maßnahme zu sehenden erheblichen Nachteils nicht erfolgreich angefochten werden.

5.

Die Regelung in der mehrheitlich beschlossenen Hausordnung, wonach die Gestaltung (incl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes eine Etage tiefer unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer - den Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt, unterfällt nicht der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für Gebrauchsregelungen und ist daher unwirksam.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 Wx 393/02


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