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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DüsseldorfVerkündungsdatum09 / 2003 

Oberlandesgericht Düsseldorf

Entscheidungen 09 / 2003



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DUESSELDORF – Urteil, 23 U 204/02 vom 30.09.2003

Rechtsgebiete:ZPO, EGBGB, BGB, AGBG
Leitsatz:1.

Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB-Pauschalpreisvertrag

a. Handelt es sich um einen Detail-Pauschalvertrag, bei dem das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer stammt, kann mit einer vereinbarten Komplettheitsklausel dem Auftragnehmer das Risiko für in seinem Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigte Mehrmengen auferlegt werden. Bei der Vertragsauslegung ist die Reichweite der Komplettheitsklausel danach zu bestimmen, was der Auftragnehmer nach seinem Empfängerhorizont als Komplettheitsanforderung erkennen konnte.

b. Hätte der Auftragnehmer bei sorgfältiger Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Möglichkeiten der eigenen Untersuchung erkennen können, dass seine Mengenberechnungen im Leistungsverzeichnis mit Unwägbarkeiten verbunden waren, steht ihm zur Abdeckung seiner Mehrkosten auch kein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.

2.

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, dass für Bauschuttbeseitigung 0,9 % von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht werden, ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam (BGH NJW 2000, 3348). Daran ändert nichts die weitere Vereinbarung, dass der Auftragnehmer anfallenden Bauschutt in Container des Auftraggebers entsorgen könne.

3.

Bei einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen darf, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung des Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Gewährung der Bürgschaft zu.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, 23 U 204/02



OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III - 2 Ws 213/03 vom 29.09.2003

Rechtsgebiete:StPO, ZPO, GVG, BRAGO, RPflG
Leitsatz:1.

Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Frist von einer Woche.

2.

Über die sofortige Beschwerde gegen den in Strafsachen erfolgten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers am Landgericht entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

3.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist für jede einzelne Gebühr (und nicht für die Gesamtsumme) zu prüfen, ob sie sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und nicht unbillig ist.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, III - 2 Ws 213/03

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III - 2 Ss 116/03 - 62/03 II vom 26.09.2003

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Leitsatz:Hat der Erstrichter - ausdrücklich oder stillschweigend - abgelehnt, aus einer früher erkannten Geldstrafe und der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, so ist das Berufungsgericht bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten hieran gebunden.

Etwas anderes gilt, wenn dem Erstrichter die gesamtstrafenfähige Verurteilung unbekannt geblieben ist oder die erstinstanzlich erkannte Gesamtfreiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafe nicht erhöht wird.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, III - 2 Ss 116/03 - 62/03 II

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-22 U 72/03 vom 26.09.2003



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