JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 02 / 2001
Insgesamt sind 35 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Der im Vaterschaftsanfechtungsverfahren beigeladenen Kindesmutter kann, sofern sie beitritt, regelmäßig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, 1 WF 22/01 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, StGB, StPO |
| Leitsatz: | Leitsatz: Die Gebühr des gerichtlich bestellten Verteidigers für seine Tätigkeit in dem Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergibt sich aus den §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO. Unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO kann eine Pauschvergütung bewilligt werden. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, 3 (s) BRAGO 5/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Tragwerksplanung einer Betonbodenplatte mit darin einzulassenden Entwässerungsrinnen ist fehlerhaft, wenn sie entgegen den Einbauhinweisen des Rinnenherstellers unmittelbar neben den Rinnen eine Dehnungsfuge vorsieht und es deshalb nach entsprechendem Einbau zu Bruchschäden an den Rinnenwänden kommt; die Ursächlichkeit des Planungsfehlers für den Schaden entfällt nicht deshalb, weil ein anderes Rinnenmodell verwendet wird, welches jedoch in gleicher Weise einzubauen ist. 2. Der Planer, der einen Teil der ihm obliegenden Planung an einen Subunternehmer vergibt (hier: Tragwerksplanung), muß es sich nicht als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er einen für ihn nicht offenkundigen Planungsfehler des Subunternehmers nicht erkennt. 3. Der Auftraggeber kann für den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter zur Bearbeitung und Abwicklung der Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer von dem schadenersatzpflichtigen Auftragnehmer grundsätzlich keinen Ersatz verlangen. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, 22 U 130/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wenn ein Tiefbauunternehmer Zulagen verlangt, weil der Bodenaushub höheren Bodenklassen zuzuordnen sei, muß er, falls der Auftraggeber die Richtigkeit dieser Wertung in Frage stellt, im einzelnen die Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, daß der Aushub seiner Beschaffenheit nach der Beschreibung der jeweiligen Bodenklasse in Abschnitt 2.3 der DIN 18300 entspricht. 2. Bei Abwasser-Installationsarbeiten sind Dichtheitsprüfungen und TV-Untersuchungen Besondere Leistungen im Sinne von Abschnitt 4.2 der DIN 18299 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der DIN 18306, die nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sei in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, 22 U 132/00 | |