JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 8 U 41/00
| Leitsatz: | Auch im Arzthaftungsprozeß - in dem wegen der mangelnden Kenntnisse der genauen medizinischen Zusammenhänge seitens des Patienten und seines Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich maßvolle Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind - muß eine Patientin, die wegen einer bestimmten Krankheit während eines Zeitraumes von vier Jahren einer Behandlung mit erheblichen Nebenwirkungen unterzogen worden sein will, die Art dieser Therapie in ihrem Prozeßvortrag näher beschreiben. Ebenso hat die Patientin eine behauptete Beratung des Arztes nach Inhalt und Zeitpunkt substantiiert darzulegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 847, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 8 O 153/99 |
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