JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen: 23 U 204/02
| Leitsatz: | 1. Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB-Pauschalpreisvertrag a. Handelt es sich um einen Detail-Pauschalvertrag, bei dem das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer stammt, kann mit einer vereinbarten Komplettheitsklausel dem Auftragnehmer das Risiko für in seinem Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigte Mehrmengen auferlegt werden. Bei der Vertragsauslegung ist die Reichweite der Komplettheitsklausel danach zu bestimmen, was der Auftragnehmer nach seinem Empfängerhorizont als Komplettheitsanforderung erkennen konnte. b. Hätte der Auftragnehmer bei sorgfältiger Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Möglichkeiten der eigenen Untersuchung erkennen können, dass seine Mengenberechnungen im Leistungsverzeichnis mit Unwägbarkeiten verbunden waren, steht ihm zur Abdeckung seiner Mehrkosten auch kein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu. 2. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, dass für Bauschuttbeseitigung 0,9 % von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht werden, ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam (BGH NJW 2000, 3348). Daran ändert nichts die weitere Vereinbarung, dass der Auftragnehmer anfallenden Bauschutt in Container des Auftraggebers entsorgen könne. 3. Bei einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen darf, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung des Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Gewährung der Bürgschaft zu. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGBGB, BGB, AGBG |
| Vorschriften: | ZPO § 513 I, ZPO § 529, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, EGBGB Art. 229 § 5, BGB § 150 Abs. 2, BGB § 242, BGB § 288 I, BGB § 633 Abs. 3, BGB § 635, AGBG § 6, AGBG § 9, AGBG § 9 Abs. 1, AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf vom 03.09.2002 |
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