JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.06.2000, Aktenzeichen: 22 U 9/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Entgegen OLG Hamm, NJW-RR 1999, 915, 916 knüpft die Strafbarkeit nach § 266 a StGB und dementsprechend die Schadenersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers nicht daran an, ob Löhne gezahlt, teilweise oder gar nicht gezahlt werden; entscheidend ist, daß Lohnansprüche entstanden sind und für diese Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden. 2. Wenn der GmbH-Geschäftsführer meint, die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile sei gerechtfertigt, weil die Lohnzahlungen aus seinem eigenen Vermögen stammten, unterliegt er allenfalls einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der ihn nicht entschuldigt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 II, StGB § 266a, |
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