JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.06.2000, Aktenzeichen: 22 U 209/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine vor Ablauf der nach § 5 Nr.4 VOB/B gesetzten Frist gemäß § 8 Nr.3 VOB/B ausgesprochene Kündigung ist auch dann in der Regel wirkungslos, wenn der Auftragnehmer eine gleichzeitig gesetzte kürzere Erklärungsfrist nicht eingehalten hat. 2. Der fruchtlose Ablauf einer Erklärungsfrist rechtfertigt nur dann eine Kündigung nach § 8 Nr.3 VOB/B, wenn die Erfüllbarkeit der Bauleistung durch den Auftragnehmer in Frage steht. 3. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung, welche eine Fristsetzung entbehrlich macht, liegt nicht vor, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Auftragnehmer auf Grund einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung doch noch erfüllt hätte. 4. Eine Bestimmung in AGB des Auftraggebers, daß dieser eine Vertragsstrafe auch dann geltend machen kann, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei der Abnahme nicht erfolgt, ist unwirksam. 5. Wenn eine Bestimmung in AGB des Auftraggebers dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche nicht anzurechnen ist, geht diese Unklarheit zu Lasten des Verwenders. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2000 - 22 U 209/99 - rechtskräftig, nachdem der BGH die Revision des Klägers nicht angenommen hat: Beschluß vom 10.5.2001 - VII ZR 312/00 - |
| Rechtsgebiete: | VOB/B, BGB, AGBG |
| Vorschriften: | VOB/B § 5 Nr. 4, VOB/B § 8 Nr. 3, BGB § 340, BGB § 341, AGBG § 9, |
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