JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.05.2000, Aktenzeichen: 22 U 225/99
| Leitsatz: | BGB § 433 Leitsätze: Ein Kaufinteressent, der die beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs allgemein übliche schriftliche Bestellung unterschrieben hat, darf entgegen deren und der umseitigen AGB eindeutigen Wortlaut auch dann nicht von einer sofortigen Annahme seines Angebots ausgehen, wenn das Fahrzeug sich bei dem Händler befindet und er, weil es innerhalb weniger Tage ausgeliefert werden soll, dem Verkaufsberater des Händlers sogleich seinen Personalausweis und die Versicherungsdoppelkarte für die Fahrzeuganmeldung aushändigt, nachdem er mit diesem die nach Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens zu entrichtende Zuzahlung ausgehandelt hat. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.5.2000 - 22 U 225/99 rechtskräftig |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 433, |
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