JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.05.2000, Aktenzeichen: 22 U 16/00
| Leitsatz: | BGB § 823 Leitsätze: 1. Selbst wenn die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten die regelmäßige Kontrolle der Befestigungen einer Staubschutzwand umfaßt, kann die Ursächlichkeit einer Vernachlässigung dieser Pflicht für Verletzungen von Passanten durch die umstürzende Staubwand nicht festgestellt werden, falls die Befestigungen durch andere Baubeteiligte möglicherweise nach dem Zeitpunkt beseitigt worden sind, zu welchem eine Kontrolle durch den Architekten geboten gewesen wäre. 2. Eine Pflicht des Architekten, die baubeteiligten Handwerker auf die Bedeutung der Befestigungen einer Staubschutzwand zur Vermeidung von Unfällen hinzuweisen, besteht jedenfalls nicht gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmers, der die Staubschutzwand errichtet hat. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.5.2000 - 22 U 16/00 - rechtskräftig, nachdem der BGH die Revision der Kläger nicht angenommen hat: Beschluß vom 20.3.2001 - VI ZR 245/00 - |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
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