JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.03.2004, Aktenzeichen: I-4 U 37/03
| Leitsatz: | 1. Musste ein Versicherter bereits vor einem Unfall, durch den seine Augen geschädigt wurden, eine Brille tragen, so ist dieser Vorinvalidität grundsätzlich gemäß § 7 I (3) AUB 88 durch einen sog. Brillenabschlag Rechnung zu tragen. 2. Da seit der Einführung der AUB 88 die Funktionsbeeinträchtigung für jedes Auge gesondert zu ermitteln ist, kann nur eine frühere Beeinträchtigung des bei dem Unfall verletzten Auges als Vorinvalidität i. S. von § 7 I (3) AUB 88 gewertet werden. 3. War der Geschädigte vor der unfallbedingten Beeinträchtigung seiner Sehkraft bereits Brillenträger, findet ein Abzug wegen Vorinvalidität nicht statt, wenn der Geschädigte die Sehhilfe allein zur Behebung der Gebrauchsminderung des vom Unfall nicht betroffenen Auges benötigte oder wenn die daneben bestehende Minderung auf dem nachfolgend geschädigten Auge so geringfügig war, dass sie - isoliert betrachtet - die Verordnung einer Sehhilfe nicht gerechtfertigt hätte. 4. Ist bei einem Brillenträger der vor dem Unfall bestehende Grad der Minderung der Sehkraft des unfallbetroffenen Auges nicht feststellbar, geht dies zu Lasten des für die Vorinvalidität beweispflichtigen Versicherers. |
| Rechtsgebiete: | AUB 88 |
| Vorschriften: | AUB 88 § 7 I (2), AUB 88 § 7 I (3), |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 11 O 349/02 vom 19.12.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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