JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.03.2004, Aktenzeichen: I-4 U 137/03
| Leitsatz: | 1. Der Versicherungsnehmer hat aus c.i.c. Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge zu einer Lebensversicherung auf Fondsbasis, wenn ihm gegenüber beim Abschluss des Versicherungsvertrages das in der Verbraucherinformation als "spekulativ" bezeichnete Anlagerisiko verharmlost wurde und der Versicherer sich das zurechnen lassen muss. 2. Der Versicherer muss sich die mangelhafte Beratung durch einen wirtschaftlich selbständigen, aber in den Vertrieb einer Finanzgruppe eingebundenen Untervermittler zurechnen lassen, wenn es sich bei der Finanzgruppe nicht um einen im Interesse des Antragstellers handelnden Makler, sondern um einen Kooperationspartner des Versicherers handelt. |
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB |
| Vorschriften: | VVG § 1, VVG § 43, BGB § 278, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 11 O 485/01 vom 25.06.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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