JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.01.2001, Aktenzeichen: 4 U 93/00
| Leitsatz: | 1. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer als versicherte Person eine Direktversicherung i. S. von § 1 (2) BetrAVG bei einem Lebensversicherer abgeschlossen und fällt der Arbeitgeber in Konkurs, so wird das im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmers strikt unwiderruflich. Die Erklärung des Konkursverwalters, er trete in den Versicherungsvertrag nicht ein und kündige ihn, führt zwar zur Beendigung des Versicherungsvertrages; das unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmer setzt sich jedoch an dem Auflösungsguthaben (Rückkaufswert) fort. 2. Regeln die Vereinbarungen, dass der Arbeitnehmer die Versicherung nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers nach Vollendung des 59. Lebensjahres oder - zuvor - bei Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft fortführen kann, so liegt für den Fall des Ausscheidens infolge Konkurses vor Vollendung des 59. Lebensjahres und ohne unverfallbare Anwartschaft, jedoch mit einem unwiderruflichem Bezugsrecht für den Ruckkaufswert, eine planwidrige Lücke der Direktversicherungsvereinbarung vor. Sie ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, daß der Arbeitnehmer den Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer auf eigene Kosten unter der Voraussetzung fortführen darf, dass er die zwischenzeitlich aufgelaufenen Prämien nachzahlt. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, KO |
| Vorschriften: | BetrAVG §, BetrAVG § 1, KO § 17, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 7 O 332/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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