JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 29.05.2001, Aktenzeichen: 4 U 218/00
| Leitsatz: | 1. Der Kaskoversicherer ist wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer, der Entschädigung für den Diebstahl seines Kraftfahrzeugs begehrt, im Fragebogen des Versicherers "einen" reparierten Vorschaden angegeben und auf Nachfrage vorprozessual mitgeteilt hat, der Name der Werkstatt sei ihm entfallen und eine Rechnung sei nicht mehr vorhanden, obwohl ihm nach seinem Prozessvortrag die - wiederum nicht benannte - Werkstatt bekannt ist und eine Rechnung nicht erstellt wurde. 2. Die Relevanz der Obliegenheitsverletzung entfällt nicht wegen gemilderten Verschuldens des Versicherungsnehmers, weil er zum Schutz der Werkstatt gehandelt haben will, die die Arbeiten "schwarz" ausgeführt habe, wenn der Versicherungsnehmer vorprozessual das Angebot des Versicherers abgelehnt hat, einen Sachverständigen zu beauftragen, der mit dem Versicherungsnehmer die Werkstatt zur Verifizierung des Vorschadens und der Reparatur aufsuchen solle, anderenfalls Deckung verweigert werde. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AKB |
| Vorschriften: | VVG § 6 Abs. 3, AKB § 7 I Abs. 2 Satz 3, AKB § 12 Nr. 1 I b, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 4 O 165/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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