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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 28.11.2000, Aktenzeichen: 20 U 28/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 20 U 28/00

Urteil vom 28.11.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. "T.Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.

2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box.com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.

3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 3,

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