JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 28.11.2000, Aktenzeichen: 20 U 28/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. "T.Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee. 2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box.com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr. 3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 3, |
Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Urteil vom 28.11.2000, Aktenzeichen: 20 U 28/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-DUESSELDORF - 28.11.2000, 20 U 28/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum