JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 28.10.2005, Aktenzeichen: I-16 U 160/04
| Leitsatz: | 1. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RberG sind nur erfüllt, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch einen Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes erfordern. Es genügt nicht, dass sich im Rahmen des Rechtsstreits Fragen stellen, die für Verbraucher von Interesse sind, also irgendein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang oder ein "Kollektivinteresse" besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2003 - I - 16 U 197/02 -, abgedruckt in NJW 2004, 1532 und WM 2004, 319). 2. Diese Anforderungen sind nicht gegeben, wenn ein Verbraucherverband Vorfälle eines Kartenmissbrauchs zu Lasten verschiedener Verbraucher verbindet und eine Sammelklage gegen das Bankinstitut erhebt, welches das jeweilige Konto der Betroffenen mit den abgehobenen Beträgen belastet hat. |
| Rechtsgebiete: | RberG |
| Vorschriften: | RberG Art. 1 § 3 Nr. 8, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 5 O 521/03 vom 20.10.2004 |
Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Urteil vom 28.10.2005, Aktenzeichen: I-16 U 160/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-DUESSELDORF - 28.10.2005, I-16 U 160/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum