JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 28.09.2000, Aktenzeichen: 8 U 114/99
| Leitsatz: | 1) Der gynäkologische Befund einer Gebärmuttersenkung und einer Cystocele rechtfertigt nur dann einen operativen Eingriff (Hysterektomie und Kolporrhaphie), wenn zugleich eine Beschwerdesymptomatik vorliegt, die auf diesen Befund zurückzuführen ist. Bestehen bei einer Patientin urologische Probleme, ist es zwingend notwendig, vor der gynäkologischen Operation eine urologische Diagnostik vorzunehmen, um das Krankheitsbild, die Indikation für den Eingriff sowie dessen spezielle Art abzuklären. 2) Unterbleiben diese zur Klärung und Sicherung der Indikation zweifelsfrei durchzuführenden urologischen Untersuchungen, ist es Sache des Arztes zu beweisen, daß die unterlassene Diagnostik ein operationspflichtiges Ergebnis erbracht hätte. 3) Nach einem Eingriff zur Behebung einer Beckenbodeninsuffizienz ist es zur Vermeidung einer Blasenüberdehnung unumgänglich, postoperativ tägliche Messungen der spontan als auch über einen Katheter abgegebenen Harnmengen durchzuführen. 4) Normalisiert sich die Blasenentleerung einer Patientin postoperativ nicht binnen eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen, ist seitens des Gynäkologen unverzüglich ein Facharzt für Urologie einzuschalten, um den Grund für die Miktionsstörung abzuklären und die Therapie zu bestimmen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 304, ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, BGB § 823, BGB § 897, BGB § 291, BGB § 852, |
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