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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 28.06.2006, Aktenzeichen: I-18 U 190/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-18 U 190/05

Urteil vom 28.06.2006


Leitsatz:1. Individualvertraglich kann vereinbart werden, dass der Frachtführer keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen hat. Damit entbindet ihn der Absender zugleich von seiner Darlegungsobliegenheite bei ungeklärten Güterverlusten.

22 Ein Absender, der mit dem Wissen, dass der Frachtführer keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführt und dass sich bereits zahlreiche Paketverluste ereignet haben, eine vom Frachtführer vorgeschlagene sichere Transportart aus Kostengründen ablehnt und ihm weiterhin Sendungen mit extrem diebstahlsgefährdeter Ware anvertraut, hat seinen Schaden durch weitere ungeklärte Paketverluste nach § 425 Abs. 2 HGB selbst zu tragen.
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 425 Abs. 2, HGB § 435, HGB § 449,
Stichworte:Frachtvertrag, Schnittstellenkontrollen, Verzicht, Mitverschulden,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 31 O 138/03 vom 20.10.2005

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