JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 28.01.2009, Aktenzeichen: II-8 UF 55/05
| Leitsatz: | 1) Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB rechtfertigen. Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beiden Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist. 2) Wird von einem Unternehmen (GmbH & Co. KG) eine auf eine Kapitalleistung gerichtete Lebensversicherung zur Absicherung der auf Zahlung einer Rente gerichteten Pensionszusage an den Geschäftsführer abgeschlossen und an diesen verpfändet, fällt weder die Pensionszusage noch die Lebensversicherung in das Endvermögen des Geschäftsführers. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 288, BGB § 1381, BGB § 1381 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Dinslaken, 16 F 376/03 vom 08.06.2005 |
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