JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 27.10.1998, Aktenzeichen: 4 U 159/97
| Leitsatz: | § 145 Abs. 2 ZPO § 286 ZPO § 12 (1) I b AKB 1. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung über eine Klage auf weitere Versicherungsleistungen wegen eines Kraftfahrzeugsdiebstahls kann eine Widerklage auf Rückgewähr bereits gezahlter Leistungen nicht mehr erhoben werden. Die vom Landgericht vorgenommene Abtrennung einer solchen Widerklage erhöht die Gefahr widersprechender Entscheidungen in einem solchen Fall wegen der unterschiedlichen Beweisanforderungen für Klage und Widerklage nicht. 2. Ein Freispruch des Versicherungsnehmers von der Anklage des Versicherungsbetruges hindert das Gericht nicht, aufgrund der im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Erklärungen von Zeugen, deren erneute Vernehmung nicht beantragt ist, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des behaupteten Diebstahls festzustellen. OLG Düsseldorf Urteil 27.10.1998 - 4 U 159/97 - 11 O 42/97 LG Düsseldorf |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AKB |
| Vorschriften: | ZPO § 145 Abs. 2, ZPO § 286, AKB § 12 (1) I b, |
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