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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 26.11.2004, Aktenzeichen: I-16 U 45/04 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-16 U 45/04

Urteil vom 26.11.2004


Leitsatz:1. Macht der Käufer nach berechtigter Mängelrüge Nachlieferung im Sinne von § 439 BGB geltend, muss die nachzuliefernde Ware einwandfrei sein und der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Qualität entsprechen. Es genügt nicht, dass sie lediglich den bislang ausschließlich gerügten Mangel nicht aufweist.

2. Erfolgt die Nachlieferung wiederum nicht mangelfrei, muss der Käufer eines Handelskaufs dies erneut nach Maßgabe des § 377 HGB rügen.

3. Haben die Vertragsparteien vor Durchführung der Nachlieferung die Übersendung eines Musterstücks vereinbart, kann dies unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände dem Zweck dienen, bereits im Hinblick auf dieses Ausfallmuster die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB auszulösen. Die Überprüfung des Ausfallmusters tritt dann an die Stelle der Überprüfung der Ware. Mängel, die bereits das Ausfallmuster hat, können, soweit sie nicht so gerügt werden, wie das Gesetz es für die Kaufsache vorschreibt, in Bezug auf die eigentliche Ware in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden.
Rechtsgebiete:HGB, BGB
Vorschriften:HGB § 377, BGB § 439,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 1 O 170/03 vom 18.02.2004

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