JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 26.09.2000, Aktenzeichen: 4 U 212/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Auch wenn eine neue Klage, mit der die aufgrund eines Prozessvergleichs erbrachte Leistung zurück gefordert wird, unzulässig ist, weil sie das Ursprungsverfahren betrifft (BGHZ 142, 253, 256), ist doch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zu bejahen, mit der - ohne; Arglistanfechtung des Vergleichs - nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht nur die Vergleichssumme zurück verlangt wird sondern darüberhinaus weitere Schadenspositionen geltend gemacht werden. 2. Dem Kasko-Versicherer, der im Vorprozess den behaupteten Diebstahl einer Motoryacht nebst Anhänger von einem Autobahnparkplatz bestritten und sich erst nach einer Beweisaufnahme zum äußeren Bild zum Abschluss eines Vergleichs bereitgefunden hat, steht ungeachtet des Ablaufs der Frist des § 124 BGB zur Arglistanfechtung des Vergleichs ein Anspruch aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB auf Rückerstattung der gezahlten Vergleichssumme und auf Ersatz der aufgewandten Prozesskosten sowie der erforderlichen Detektivkosten zu, wenn er bei dem Vergleichsabschluss das Opfer eines von dem Versicherungsnehmer zu verantwortenden Prozessbetrugs geworden ist. 3. Zum Vollbeweis der Vortäuschung des Diebstahls einer in Kroatien wieder aufgefundenen Motoryacht nebst Anhänger von einem Autobahnparkplatz aufgrund von Widersprüchen in den Angaben des Versicherungsnehmers und der Zeugen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 123, BGB § 124, BGB § 826, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 263, ZPO § 779, |
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