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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 25.10.2000, Aktenzeichen: 2b Ss 204/00 - 72/00 I 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2b Ss 204/00 - 72/00 I

Urteil vom 25.10.2000


Leitsatz:1. Das Revisionsgericht hat auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu prüfen, ob das angefochtene Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des amtsgerichtlichen Urteils, die der Überprüfungskompetenz des Berufungsgerichts unterlagen, entschieden hat. Es hat deshalb auch zu prüfen, ob das Berufungsgericht die von dem Berufungsführer erklärte Berufungsbeschränkung zu Recht als wirksam angesehen hat.

2. Auch wenn eine genaue Bestimmung des Wirkstoffes des Betäubungsmittels - etwa mangels Sicherstellung - nicht möglich ist, darf der Tatrichter die Frage nach dem Wirkstoffgehalt nicht offen lassen, sondern muß unter Berücksichtigung anderer hinreichend feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung des Betäubungsmittels durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels mindestens auszugehen ist.
Rechtsgebiete:StPO, BTMG
Vorschriften:StPO § 318, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1,

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