JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 25.07.2003, Aktenzeichen: 23 U 135/02
| Leitsatz: | 1. Übernimmt ein Steuerberater die steuerliche Beratung einer Gesellschaft, deren Gesellschafter - für ihn erkennbar - in demselben Geschäftsbereich im Ausland eine weitere Gesellschaft gegründet haben, die in Konkurrenz zu der Muttergesellschaft treten kann, so ist der Steuerberater verpflichtet, zumindest in allgemeiner Form auf mögliche Probleme hinzuweisen, die sich im Zusammenhang mit der Besteuerung des Gewinns der ausländischen Gesellschaft ergeben können (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung). Zu einer ins einzelne gehenden, abschließenden Überprüfung ist der Steuerberater aber insbesondere bei komplexen Sachverhalten nur aufgrund eines gesonderten Prüfauftrags verpflichtet. 2. Macht der Mandant einen Schaden wegen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzverwaltung geltend und hängt letzteres von Kriterien ab, die der Steuerberater auch bei pflichtgemäßer Beratung nicht hätte beeinflussen können, so fehlt es an der Ursächlichkeit einer im Beratungszeitpunkt gegebenen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Das gilt auch dann, wenn die fehlenden Auswirkungen der Pflichtverletzung darauf beruhen, dass sich zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt die Rechtsprechung der Finanzgerichte geändert hat. 3. Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten vermögensmäßig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; der Geschädigte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann. Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. 4. Dem Berufungsführer steht es frei, seine rechtliche Bewertung der vom Berufungsgericht nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen auch außerhalb der Berufungsbegründung in den Grenzen, die § 533 ZPO setzt, zu ergänzen. Ein Verstoß gegen § 520 Abs. 3 ZPO liegt hierin nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, AO, KStG 1977 |
| Vorschriften: | ZPO § 520 Abs. 3, ZPO § 529, ZPO § 533, ZPO § 533 Nr. 2, BGB § 389, AO § 42, KStG 1977 § 7, KStG 1977 § 8, KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal vom 05.06.2002 |
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