JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 25.05.1999, Aktenzeichen: 4 U 84/98
| Leitsatz: | § 152 VVG § 4 II. Nr. 1 AHB 1. In der Haftpflichtversicherung ist vom Ausschlußgrund der vorsätzlichen Herbeiführung der Verletzungsfolgen durch den Versicherungsnehmer auszugehen, - wenn dieser unter Alkoholeinfluß den Geschädigten grundlos mit einem Faustschlag an den Kopf zu Boden gestreckt und anschließend den Kopf des Opfers zusätzlich auf den Boden geschlagen hat - und wenn der 40 Jahre alte Versicherungsnehmer bereits nach einer ähnlichen Tat in angetrunkenem Zustand wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich verurteilt worden war, so daß für ihn Gefährlichkeit und Folgen seiner späteren Angriffshandlungen auch bei erheblicher Trunkenheit auf der Hand lagen. 2. Ist im Haftpflichtprozeß lediglich ein schuldhaftes Handeln des Versicherungsnehmers festgestellt worden, so ist - ungeachtet der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozesses ergangenen Urteils - im Deckungsprozeß zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich im Sinne der §§ 152 VVG, 4 II Nr. 1 AHB gehandelt hat. OLG Düsseldorf Urteil 25.05.1999 - 4 U 84/98 - 11 O 357/97 LG Düsseldorf |
| Rechtsgebiete: | VVG, AHB |
| Vorschriften: | VVG § 152, AHB § 4 II. Nr. 1, |
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