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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 25.02.2000, Aktenzeichen: 22 U 144/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 144/99

Urteil vom 25.02.2000


Leitsatz:BGB §§ 480, 459, 254

Leitsätze:

1.

Für die beim Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Ware (hier: Dachziegel) zu treffende Unterscheidung, ob eine mangelhafte oder eine andere als die ausbedungene Ware geliefert wurde, ist auf die nach dem Vertragszweck erforderlichen Gattungsmerkmale abzustellen; auch Qualitätsmerkmale können als Gattungsmerkmale vereinbart und anhand eines Musters festgelegt werden (hier: gleichmäßige azurblaue Farbe ohne auffällige Glasurrisse).

2.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ab- und Neueindeckung eines Dachs wegen Lieferung anderer als der bestellten Dachziegel scheidet aus, wenn die Abweichung bei einer zumutbaren Überprüfung durch den Käufer vor der Dacheindeckung unschwer feststellbar gewesen wäre.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2000 - 22 U 144/99 rechtskräftig
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 480, BGB § 459, BGB § 254,

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