JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 24.11.2000, Aktenzeichen: 22 U 94/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist die Schuldnerbank selbst dann verpflichtet, auf einen Widerspruch ihres Kunden gegen die Lastschrift die Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, daß der Kunde den abgebuchten Betrag dem Zahlungsempfänger schuldet. 2. Ansprüche aus § 826 BGB oder aus Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Schuldner gegen die Zahlstelle/Schuldnerbank kommen nur in Betracht, wenn diese den zahlungspflichtigen Schuldner zum Widerspruch gegen die Lastschrift auffordert, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 826, BGB § 830 II, |
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