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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 24.11.2000, Aktenzeichen: 22 U 61/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 U 61/00

Urteil vom 24.11.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1.

Eine Fristsetzung nach § 5 Nr.4 VOB/B wird nicht schon dadurch hinfällig, daß der Auftraggeber sich nach Fristablauf auf Verhandlungen mit dem Auftragnehmer über eine Auftragsdurchführung einläßt.

2.

Bei der Ausschreibung einer Lärmschutzwand an einer Autobahn darf der Auftragnehmer aus einer beigefügten Richtzeichnung zur Darstellung der Wasserabführung nicht schließen, daß die darin vorgedruckten Maße der Entfernung zwischen Fahrbahnrand, Beginn der Böschung und Wand der konkreten Örtlichkeit entsprechen.

3.

Wenn der Auftraggeber von dem Auftragnehmer den statischen Nachweis der Realisierbarkeit einer angebotenen Ausführungsart verlangt und die vorgelegte Statik seinerseits durch einen Statiker überprüfen läßt, ist der Prüfstatiker nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.
Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Vorschriften:BGB § 278, BGB § 631, VOB/B § 5 Nr. 4, VOB/B § 8 Nr. 3,

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