JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 24.08.2000, Aktenzeichen: 8 U 107/99
| Leitsatz: | 1)Eine nach operativer Versorgung einer Achillessehnenruptur auftretende Wundheilungsstörung in Form einer nach außen offenen Wunde ist vornehmlich konservativ mit lokal wirkenden Medikamenten zu behandeln. Die Anwendung systemischer Antibiotika ist bei Entzündungen im Bereich der Achillessehne nicht angezeigt, weil das bradythrophe Gewebe der Sehne von einer oralen öder intravenös verabreichten Antibiose erfahrungsgemäß nicht erreicht oder durchdrungen werden kann. 2) Eine invasive Wundrevision in infiziertem Gewebe ist wegen der damit verbundenen extrem hohen Gefahr eines Übergreifens der Entzündung auf das obere Sprunggelenk in der Regel erst dann indiziert, wenn damit zu rechnen ist, daß die Infektion ohne operative Intervention in das Gelenk eindringt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 831, BGB § 897, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, |
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