JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 24.03.2000, Aktenzeichen: 22 U 180/99
| Leitsatz: | 1. Die Tragwerksplanung ist fehlerhaft, wenn aus den dem Statiker vorliegenden Architektenplänen ersichtlich ist, dass die Wellblechfassadenverkleidung einer in Stahlskelettbauweise zu errichtenden Halle an dem Ausfachungsmauerwerk befestigt werden soll, die großen Ausfachungsflächen aber in der vorgesehenen Stärke nicht ausreichend tragfähig sind, um die auf die Fassaden einschließlich Fenster einwirkenden Windlasten abzuleiten. 2. Den Bauherrn trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem durch die fehlerhafte Tragwerksplanung entstandenen Schaden, weil er mit der Herstellung der Außenwände beginnt, bevor die Prüfstatik für die Außenfassade vorliegt; denn die Prüfstatik ist zum Schutz der Allgemeinheit einzuholen, das Prüferfordernis führt nicht zu einer auch nur teilweisen Verlagerung des Risikos einer falschen Statik auf den Bauherrn. 3. Übernimmt der Fassadenhersteller den Standsicherheitsnachweis der Fassadenkonstruktion, so wird hierdurch die Verantwortlichkeit des Tragwerkplaners für die Statik des Gebäudes einschließlich der zur Befestigung der Fassade dienenden Ausfachung zwischen den Stahlträgern der Halle nicht berührt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 635, BGB § 254, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 5 O 161/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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