JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 23.11.1999, Aktenzeichen: 4 U 2/99
| Leitsatz: | §§ 767, 794 Nr. 5, 795, 797 ZPO Das Verlangen der sofortigen Rückzahlung des ausstehenden Darlehnskapitals von 9.240 DM und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde über den auf einer Schadensersatzverpflichtung des Gläubigers beruhenden Darlehnsvertrag über 11.000 DM verstoßen gegen Treu und Glauben und stellen eine unzulässsige Rechtsausübung dar, wenn der Darlehnsvertrag zwar eine Verfallkausel für den Fall enthält, daß der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als drei Wochen in Rückstand gerät, der aufgelaufene Rückstand des Schuldners aber lediglich darauf beruht, daß er - ebenso wie der Gläubiger - die vereinbarte Erhöhung der jährlichen Tilgungsrate nach 15 Jahren von 110 auf 220 DM während mehrerer Jahre übersehen hat. Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 23. November 1999 - (4 U 2/99) - rechtskräftig |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 767, ZPO § 794 Nr. 5, ZPO § 795, ZPO § 797, |
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