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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFUrteil vom 23.09.2003, Aktenzeichen: 23 U 218/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 23 U 218/02

Urteil vom 23.09.2003


Leitsatz:1. Die nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB für die Bestimmung des Vertragsstatuts charakteristische Leistung erbringt bei einem Werkvertrag regelmäßig der Werkunternehmer, so dass es für die Bestimmung das anwendbaren materiellen Rechts auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Ort seiner Niederlassung ankommt.

2. Nach dem Vertragsstatut beurteilt sich bei einem Vertretergeschäft die Frage des Handelns im eigenen oder fremden Namen. Das gilt nicht für die Vertretungsmacht. Insoweit ist Vollmachtsstatut grundsätzlich das Recht des Landes, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll.

3. Das italienische Recht erkennt in Art. 1388 c.c. die unmittelbare Stellvertretung an und setzt - wie § 164 Abs. 1 BGB - für die Annahme eines Vertretergeschäfts ein Handeln des Vertreters im Namen ("in nome") des Vertretenen voraus. Dazu kann die Erklärung des Vertreters genügen, dass die Rechnung für die beauftragten Arbeiten nicht an ihn, sondern an einen Dritten, den Vertretenen, zur Bezahlung gesandt werden soll.

4. Nach italienischem Recht ist eine wirksame Bevollmächtigung ebenso wie nach deutschem Recht weitere Voraussetzung wirksamer Stellvertretung, Art. 1388 c.c.

5. Nach Art. 1396 c.c. muss der Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Dritten erfolgen; der alleinige Widerruf gegenüber dem Vertreter reicht nicht.

6. Nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist das Vertragsstatut auch für die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung maßgeblich. Das betrifft auch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs einschließlich der Verzinsung einer vertraglichen Geldforderung.

7. Art. 1282 c.c. sieht allgemein Fälligkeitszinsen vor. Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt nach Art. 1284 c.c. 10 % p.a. Beantragt der Kläger gleichwohl die Zuerkennung eines variablen Zinses anhand des deutschen Basiszinssatzes, so hindert Art. 1284 c.c. einen entsprechenden Ausspruch nicht, wenn zugleich eine Beschränkung auf die nach italienischem Recht materiell berechtigte Zinshöhe von 10 % aufgenommen wird.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO, VVG
Vorschriften:BGB § 164 Abs. 1, BGB § 288 Abs. 1, ZPO § 308, ZPO § 531 Abs. 1, ZPO § 531 Abs. 2, VVG § 67,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf vom 10.10.2002

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