JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 23.05.2000, Aktenzeichen: 4 U 160/99
| Leitsatz: | Leitsatz § 3 (2) AUB 61 Haben sich der in der Unfallversicherung mitversicherte minderjährige Sohn des Versicherungsnehmers und ein anderer minderjähriger Fahrer - beide ohne Fahrerlaubnis - des PKW des Versicherungsnehmers bemächtigt, um damit abwechselnd zu fahren und ist es dabei zu einem Unfall mit Invalidität des Sohnes gekommen, weil der andere Fahrer die Gewalt über das Fahrzeug verloren hat, so ist die Leistungsverpflichtung des Unfallversicherers nach § 3 (2) AUB 61 ausgeschlossen, weil der mitversicherte Sohn den Unfall infolge der vorsätzlichen Ausführung von Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 248 h StGB erlitten hat, selbst wenn der andere Fahrer die Fahrt in Abweichung vom Tatplan eigenmächtig fortgesetzt hatte. |
| Rechtsgebiete: | AUB 61 |
| Vorschriften: | AUB 61 § 3 (2), |
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