JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 23.03.2001, Aktenzeichen: 22 U 146/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Leistungsabfall stellt bei einem 10 Jahre alten und 174.500 km gefahrenen Pkw eine normale Abnutzungserscheinung dar; bei dem Verkauf eines solchen Gebrauchtwagens kann der Käufer darum nur Aufklärung über einen außergewöhnlichen Leistungsabfall erwarten. 2. Zur Darlegung eines vom Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens arglistig verschwiegenen Leistungsabfalls muß der Käufer vortragen, daß der Verkäufer keine verschleißbedingte Abnutzung annehmen durfte, sondern aufgrund bestimmter Umstände von dem Eintritt eines offenbarungspflichtigen Schadens ausgehen mußte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 123, |
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