JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Urteil vom 23.03.1999, Aktenzeichen: 4 U 93/98
| Leitsatz: | § 6 Abs. 3 VVG § 22 VVG § 123 Abs. 1 BGB § 7 I (3) AUB 88 § 9 AUB 88 § 10 AUB 88 1. Fragt der Versicherer in dem Antrag für eine Unfallversicherung nach erheblichen Krankheiten und Gebrechen und werden solche in einem besonderen Katalog ersichtlich abschließend aufgeführt, weil dieser nicht als beispielhaft bezeichnet wird, so ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, andere Krankheiten und Gebrechen (hier: mehrfache Bandscheibenoperation bei WS-Schäden) anzugeben. 2. Die Nichtangabe einer sich nur marginal auswirkenden Fußheber-Schwäche auf die vom Katalog umfaßte Frage nach "Lähmungen" begründet keine Anfechtung des Unfallversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. 3. Der Unfallversicherer ist nicht wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn die Ehefrau eines im Koma liegenden Versicherungsnehmers die Gesundheitsfragen des Versicherers nicht umfassend und vollständig beantwortet. 4. § 7 I (3) AUB 88 kann vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden, daß eine schon allein aus der Beeinträchtigung anderer körperlicher Funktionen abzuleitende 100 %ige Invalidität sich deshalb mindern sollte, weil weitere Funktionseinbußen in schon vorgeschädigten Bereichen hinzutreten. OLG Düsseldorf Urteil 23.03.1999 - 4 U 93/98 - (Der BGH hat die Revision - IV ZR 94/99 - mit Beschluß vom 10. 11. 1999 nicht zur Entscheidung angenommen.) |
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB, AUB 88 |
| Vorschriften: | VVG § 6 Abs. 3, VVG § 22, BGB § 123 Abs. 1, AUB 88 § 7 I (3), AUB 88 § 9, AUB 88 § 10, |
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